Allgemeine Vertragsbedingungen
Zwischen der Leistungsempfängerin und den Hebammen Elisabeth Meinhardt, Sophia Stampfer, Theresa Palmetshofer, Ditta Maróy und Isabel von Hartitzsch - nachfolgend Hebamme genannt.
Geltungsbereich: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
Rechtsverhältnis: Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen:
Die Leistungen erfolgen bei gesetzlich Versicherten auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband geschlossen wurde.
Bei privat Versicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird und werden in der Regel mit 2-fachem Satz in Rechnung gestellt.
Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärztinnen, Krankentransporte, Vertretungshebamme. Diese werden gesondert berechnet.
Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, kann die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung stellen. Gleiches gilt falls keine Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann. Ebenfalls gilt Gleiches falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, informiert die Leistungsempfängerin die Hebamme über andere in Anspruch genommenen Hebammenleistungen.
Über oben genannte Leistungen hinaus, können als Wahlleistung vereinbart werden:
Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z. B.: Spezielle Laboruntersuchungen, Betreuung der Leistungsempfängerin nach der Geburt länger als 5 Stunden.
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen (z.B. mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft (persönlich oder per Kommunikationsmedium), mehr als 16 Kontakte im Wochenbett zwischen dem 11. Tag und acht Wochen nach der Geburt (persönlich oder per Kommunikationsmedium), Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird).
Die Hebamme verpflichtet sich, vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung, über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung des Entgelts:
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Darin nicht enthalten sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme dieser allgemeinen Vertragsbedingungen umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
Privat Versicherte und Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Abgerechnet wird der 2-fache Satz. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenkasse zu klären. Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich bei Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife und übernimmt keinerlei Verantwortung dafür.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5 € berechnet werden.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden, durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.